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Copyright 2016 Ö.S.BW Österreicher Verein Stuttgart e.V./ E-Mail: oesterreichverein.bw@gmx.de


Vereinssatzung 

§1 Name
„Verein der Österreicher in Baden-Württemberg e.V.“ Die Eintragung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart vorgenommen worden.
§2 Sitz
Stuttgart. Geschäfts- und Beratungsstellen können unter Berücksichtigung der Landesgesetze auch in anderen Städten des Landes Baden-Württemberg errichtet werden, soweit sich deren Notwendigkeit ergeben wird.
§3 Zweck
Der Verein hat den Zweck, die im Land Baden-Württemberg lebenden Österreicher zusammenzufassen, sie zu beraten und kulturelle Veranstaltungen, Vorträge usw. österreichischen Charakters zu fördern.
Dadurch soll die Verbundenheit mit dem Österreichischen Vaterland gepflegt werden.
Nach Möglichkeit und in berücksichtigungswürdigen Fällen sollen hilfsbedürftige Österreichische Staatsbürger materiell unterstützt werden.

Der Verein ist gemeinnützig. Ein kommerzieller Geschäftsbetrieb liegt nicht zu Grunde.

Die Unterstützungen können aus dem Beitragsfonds, Spenden und aus etwaigen Überschüssen kultureller Veranstaltungen gewährt werden.
§4 Schirmherrschaft
Der Verein steht unter Schirmherrschaft des Konsul der Republik Österreich in Baden-Württemberg
§5 Geschäftsjahr
Entspricht dem Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
a.) ordentliche Mitgliedschaft
     Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder
     unbescholtene Österreicher und jede unbescholtene Österreicherin
     vom vollendeten 18. Lebensjahr an werden,
     wenn sich der ordentliche Wohnsitz im Land Baden-Württemberg befindet.
     Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen,
     wenn der Bewerber durch seinen Lebenswandel das Ansehen des Vereins schädigen würde.

b.) außerordentliche Mitgliedschaft
     Dem Vorstand steht es frei, Personen, die die Österreichische Staatsbürgerschaft
     nicht besitzen oder Österreicher, die nicht in Baden-Württemberg leben,
     als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen.
§7 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann natürlichen Personen mit Stimmeneinheit die Ehrenmitgliedschaft verleihen,
sofern sie sich um den Verein verdient gemacht haben.
§8 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eingeschrieben Brief an den Vorstand mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Vierteljahrsende erklärt werden.
§9 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus schwerwiegenden Gründen.
Gegen diese Entscheidung kann der Ehrenausschuss angerufen werden.
§10 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende Juni eines jeden Jahrs fällig. Er kann auch in vier gleichen Ratenbezahlt werden; diese Teilbeträge sind dann jeweils zum Ende eines jeden Vierteljahres fällig.
Unbemittelte Mitglieder können auf Antrag von der Beitragsentrichtung ganz oder teilweise befreit werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit.
Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind und trotz ergangener Mahnungen keine Zahlungen leisteten, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11 Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§12 Der Vorstand
besteht aus mindestens vier Personen, nämlich dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Die Vertretung erfolgt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand ist nur unter Teilnahme von zwei Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Er führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist ermächtigt, ein oder mehrere Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit; in Unterstützungsfragen muss aber Stimmeneinheit vorhanden sein. Anträge, für welche Stimmeneinheit im Vorstand nicht erreicht werden konnte, können in der Mitgliederversammlung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt-
Die Funktionen des/der ersten und zweiten Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sind ehrenamtlich, soweit sich die Notwendigkeit einer Hauptamtlichen Besetzung erweisen wird.
§13 Mitgliederversammlung
Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung muss innerhalb
der ersten vier Monate des Kalenderjahres stattfinden.
Ihr obliegt:

a.) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und
      des Kassenberichts des/der Schatzmeisters/in und deren Entlastung;

b.) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Liquidation für den Fall der Auflösung des Vereins,
      des Ehrenausschusses und der Kassenprüfer;
      letztere haben die Kassenführung des/derSchatzmeisters/in zu prüfen und
      seinen jährlichen Kassenbericht zu genehmigen;

c.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

d.) Beschlussfassung über Anträge, die ihr vom Vorstand und aus dem Kreis der Mitglieder vorgelegt werden;

e.) Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
      Die Beschlussfassung wird von der Mitgliederversammlung aufgrund
      der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder durchgeführt;
      eine Dreiviertel- Mehrheit ist hingegen notwendig für die unter Punkt e) genannten Beschlüsse.
      Bei nicht persönlichem Erscheinen kann das Stimmrecht durch ein anders Mitglied als Bevollmächtigten,
      das sich mit einer notariell beglaubigten Vollmacht auszuweisen hat, ausgeübt werden.

Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden von

a.) mindestens zwei Vorstandsmitgliedern,

b.) mindestens einhundert Mitgliedern.


Die Einladung zu einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung
muss mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich oder durch Mitteilung
im Mitteilungsblatt erfolgen.

Der/die Schriftführer/in hat eine Niederschrift über den Verlauf der Mitgliederversammlung zu fertigen,
die insbesondere die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorstandsmitglied,
das die Versammlung geleitet hat und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§14 Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern. Er kann gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Ein Mitglied soll eine abgeschlossene Juristische Ausbildung haben. Dem Ehrenausschuss obliegt es, auf Antrag des Vorstandes festzustellen, ob ein Mitglied durch seinen Lebenswandel das Ansehen des Vereins schädigt Die Entscheidung erfolgt aufgrund mündlicher Verhandlung oder durch schriftliche Beschlussfassung. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Mitteilung des Ermittlungsergebnisses durch eingeschriebenen Brief Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn der Betroffene es verlangt, muss eine mündliche Verhandlung stattfinden.
Schriftliche Zeugenaussagen dürfen berücksichtigt werden, es sei denn, dass der Betroffene widerspricht.
Der Beschluss des Ehrenausschusses ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und von den mitwirkenden Mitgliedern zu unterschreiben. Der Beschluss bedarf der Bestätigung des/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes. Dieser soll vor der Bestätigung dem betroffenen Gelegenheit zur Äußerung geben. Findet er Bedenken den Beschluss zu bestätigen, so ordnet er eine erneute Beschlussfassung durch den Ehrenausschuss an. Die Bestätigung der zweiten Entscheidung des Ehrenausschusses darf der erste Vorsitzende nicht versagen. Mit der Bestätigung wird der Beschluss rechtskräftig. Er ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§15 Auflösung des Vereins
Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so erfolgt diese durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Liquidator.
Das Vermögen wird in diesem Fall nach Berichtigung der Verbindlichkeiten dem Deutschen Roten Kreuz zwecks Unterstützung von in Baden-Württemberg lebenden und notleidenden Österreichern zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

  Stuttgart, den 11.03.1981

 

Für den Vorstand

Dr.Heinz Rabe
1.Vorsitzender
Brunhilde Hausmann
Schriftführerin

 

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